4 RBs 394/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-10, 4 RBs 394/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-10, 4 RBs 394/19
4 RBs 394/19Obergericht10.12.2019
Regest
Das Vorliegen von Rohmessdaten zur Überprüfung eines (Geschwindigkeits-)Messergebnisses ist nicht notwendigerweise Voraussetzung für dessen zulässige Verwertung als Beweismittel.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 394/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-12-10
Aktenzeichen: 4 RBs 394/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1210.4RBS394.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Leitsätze
Das Vorliegen von Rohmessdaten zur Überprüfung eines (Geschwindigkeits-)Messergebnisses ist nicht notwendigerweise Voraussetzung für dessen zulässige Verwertung als Beweismittel.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der der Betroffenen bzw. ihrem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.11.2019, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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