7 W 8/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-17, 7 W 8/19
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 W 8/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-12-17
Aktenzeichen: 7 W 8/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1217.7W8.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 11.03.2019 wird dieser teilweise abgeändert und der Antragstellerin über die bereits gewährte Prozesskostenhilfe hinausgehend auch Prozesskostenhilfe für folgende Anträge bewilligt:
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 200 Euro monatlich ab dem 01.01.2019 zu zahlen (kapitalisierter Betrag: 36.984 Euro);
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 103.698 Euro (Haushaltsführungsschaden) zu zahlen.
Zugleich wird der Antragstellerin Rechtsanwalt E. P. zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die anfallenden Gerichtskosten hat die Klägerin zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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