Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-19, 15 W 474/19

15 W 474/19Obergericht19.12.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 474/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-19

Aktenzeichen: 15 W 474/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1219.15W474.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts wird abgeändert.

Das Standesamt wird angewiesen, das Geburtsregister G ####/2013 hinsichtlich der Angaben zum Vater des Kindes dahingehend zu berichtigen, dass dessen Familienname „V“ und dessen Vorname „B“ lautet. Ein einschränkender Hinweis nach § 35 PStV ist nicht mehr aufzunehmen.

Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden nicht erhoben.

Eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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