15 W 474/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-19, 15 W 474/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-19, 15 W 474/19
15 W 474/19Obergericht19.12.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 474/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-12-19
Aktenzeichen: 15 W 474/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1219.15W474.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts wird abgeändert.
Das Standesamt wird angewiesen, das Geburtsregister G ####/2013 hinsichtlich der Angaben zum Vater des Kindes dahingehend zu berichtigen, dass dessen Familienname „V“ und dessen Vorname „B“ lautet. Ein einschränkender Hinweis nach § 35 PStV ist nicht mehr aufzunehmen.
Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden nicht erhoben.
Eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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