18 U 22/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-19, 18 U 22/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-19, 18 U 22/19
18 U 22/19Obergericht19.12.2019
Regest
Der Rücktritt des Käufers/Maklerkunden vom Kaufvertrag allein wegen der Möglichkeit, daneben auch den sog. großen Schadensersatz geltend zu machen, führt nicht dazu, dass er sich dem Makler gegenüber nicht mehr auf die Anfechtbarkeit des Hauptvertrags berufen kann (wie OLG Stuttgart, Az. 3 U 135/11).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 22/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-19
Aktenzeichen: 18 U 22/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1219.18U22.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: BGB 652, 437, 123 BG
Leitsätze
Der Rücktritt des Käufers/Maklerkunden vom Kaufvertrag allein wegen der Möglichkeit, daneben auch den sog. großen Schadensersatz geltend zu machen, führt nicht dazu, dass er sich dem Makler gegenüber nicht mehr auf die Anfechtbarkeit des Hauptvertrags berufen kann (wie OLG Stuttgart, Az. 3 U 135/11).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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