Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-27, 32 SA 70/19

32 SA 70/19Obergericht27.12.2019

Regest

Zur Zuständigkeit des Mahngerichts für die Kostenfestsetzung in Bezug auf ein Beschwerdeverfahren, das gegen einen im Mahnverfahren erlassenen Berichtigungsbeschluss geführt wurde. Verweist das Mahngericht das Kostenfestsetzungsverfahren an das Prozessgericht, das für die Durchführung der Streitverfahren zuständig gewesen wäre, kann die Verweisung unverbindlich sein, wenn das Mahngericht die eigene Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung grundsätzlich verkannt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 70/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-27

Aktenzeichen: 32 SA 70/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1227.32SA70.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

Leitsätze

Zur Zuständigkeit des Mahngerichts für die Kostenfestsetzung in Bezug auf ein Beschwerdeverfahren, das gegen einen im Mahnverfahren erlassenen Berichtigungsbeschluss geführt wurde. Verweist das Mahngericht das Kostenfestsetzungsverfahren an das Prozessgericht, das für die Durchführung der Streitverfahren zuständig gewesen wäre, kann die Verweisung unverbindlich sein, wenn das Mahngericht die eigene Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung grundsätzlich verkannt hat.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Hagen.

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