32 SA 70/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-27, 32 SA 70/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-27, 32 SA 70/19
32 SA 70/19Obergericht27.12.2019
Regest
Zur Zuständigkeit des Mahngerichts für die Kostenfestsetzung in Bezug auf ein Beschwerdeverfahren, das gegen einen im Mahnverfahren erlassenen Berichtigungsbeschluss geführt wurde. Verweist das Mahngericht das Kostenfestsetzungsverfahren an das Prozessgericht, das für die Durchführung der Streitverfahren zuständig gewesen wäre, kann die Verweisung unverbindlich sein, wenn das Mahngericht die eigene Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung grundsätzlich verkannt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 70/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-12-27
Aktenzeichen: 32 SA 70/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1227.32SA70.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
Leitsätze
Zur Zuständigkeit des Mahngerichts für die Kostenfestsetzung in Bezug auf ein Beschwerdeverfahren, das gegen einen im Mahnverfahren erlassenen Berichtigungsbeschluss geführt wurde. Verweist das Mahngericht das Kostenfestsetzungsverfahren an das Prozessgericht, das für die Durchführung der Streitverfahren zuständig gewesen wäre, kann die Verweisung unverbindlich sein, wenn das Mahngericht die eigene Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung grundsätzlich verkannt hat.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Hagen.
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