1 Vollz (Ws) 556/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-30, 1 Vollz (Ws) 556/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-30, 1 Vollz (Ws) 556/19
1 Vollz (Ws) 556/19Obergericht30.12.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 556/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-12-30
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 556/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1230.1VOLLZ.WS556.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 08. Oktober 2019 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 05. September 2019 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. Dezember 2019 durch
nach Anhörung des Ministeriums der Justiz Nordrhein-Westfalen sowie des Betroffenen einstimmig b e s c h l o s s e n:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
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