4 (s) Sbd I - 14/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-07, 4 (s) Sbd I - 14/19
Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-07, 4 (s) Sbd I - 14/19
4 (s) Sbd I - 14/19Obergericht07.01.2020
Regest
1. Ein Befasstsein der Strafvollstreckungskammer i.S.v. § 462a Abs. 1 StPO liegt stets auch dann vor, wenn eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts aus gesetzlich vor-geschriebenen Gründen zu treffen ist, ohne dass es eines Antrags bedarf. In diesen Fällen ist das Gericht zu dem Zeitpunkt mit der Sache befasst, in dem es tätig werden muss. 2. In den Fällen einer turnusmäßigen Überprüfung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67e StGB tritt das Befasstsein regelmäßig jedenfalls spätestens drei Monate vor dem Überprüfungstermin ein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 (s) Sbd I - 14/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-07
Aktenzeichen: 4 (s) Sbd I - 14/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0107.4S.SBD.I14.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: stopp § 462a Abs. 1
Leitsätze
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Ein Befasstsein der Strafvollstreckungskammer i.S.v. § 462a Abs. 1 StPO liegt stets auch dann vor, wenn eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts aus gesetzlich vor-geschriebenen Gründen zu treffen ist, ohne dass es eines Antrags bedarf. In diesen Fällen ist das Gericht zu dem Zeitpunkt mit der Sache befasst, in dem es tätig werden muss.
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In den Fällen einer turnusmäßigen Überprüfung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67e StGB tritt das Befasstsein regelmäßig jedenfalls spätestens drei Monate vor dem Überprüfungstermin ein.
Tenor
Das Landgericht Paderborn wird als das für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zuständige Gericht bestimmt.
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