1 Vollz (Ws) 582+583/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-09, 1 Vollz (Ws) 582+583/19
Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-09, 1 Vollz (Ws) 582+583/19
1 Vollz (Ws) 582+583/19Obergericht09.01.2020
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 582+583/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-09
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 582+583/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0109.1VOLLZ.WS582.583.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und der angefochtene Beschluss betreffend die Ablehnung monatlicher Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit sowie der Bescheid der Leiterin der JVA U. vom 31. Oktober 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt U. wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 2/3 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse auch die dem Betroffenen im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 2 und Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO).
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