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1 RBs 255/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-13, 1 RBs 255/19
1 RBs 255/19Obergericht13.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-13
Aktenzeichen: 1 RBs 255/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0113.1RBS255.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
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