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20 U 270/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-13, 20 U 270/19
20 U 270/19Obergericht13.02.2020
Versichern zwei Versicherungsnehmer Grundeigentum, welches in ihrer beider Miteigentum steht, und führt einer von ihnen vorsätzlich den Versicherungsfall herbei, so ist der Versicherer leistungsfrei (§ 81 VVG). Das gilt auch nach Trennung einer Lebensgemeinschaft und auch dann, wenn bereits eine Teilungsversteigerung beantragt war.
Entscheidungsdatum: 2020-02-13
Aktenzeichen: 20 U 270/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.20U270.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: VVG § 81
Versichern zwei Versicherungsnehmer Grundeigentum, welches in ihrer beider Miteigentum steht, und führt einer von ihnen vorsätzlich den Versicherungsfall herbei, so ist der Versicherer leistungsfrei (§ 81 VVG). Das gilt auch nach Trennung einer Lebensgemeinschaft und auch dann, wenn bereits eine Teilungsversteigerung beantragt war.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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