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19 U 871/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-18, 19 U 871/19
19 U 871/19Obergericht18.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-18
Aktenzeichen: 19 U 871/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0218.19U871.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.08.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 19.486,34 € zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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