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4 Ws 59/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-31, 4 Ws 59/20
4 Ws 59/20Obergericht31.03.2020
Die längerfristige Erkrankung des bisherigen Pflichtverteidigers kann ein Grund i.S.v. § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO sein, aus dem keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.
Entscheidungsdatum: 2020-03-31
Aktenzeichen: 4 Ws 59/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0331.4WS59.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO 143a Abs. 2 Nr. 3
Die längerfristige Erkrankung des bisherigen Pflichtverteidigers kann ein Grund i.S.v. § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO sein, aus dem keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Münster vom 20. Februar 2020 wird insoweit aufgehoben, als die Bestellung von Rechtsanwalt T zum neuen Pflichtverteidiger mit der Maßgabe erfolgt ist, dass der Staatskasse durch den Austausch des Pflichtverteidigers keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt
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