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4 Ws 64/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-21, 4 Ws 64/20
4 Ws 64/20Obergericht21.04.2020
1. Das Abhilfeverfahren ist für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung. 2. Im Rahmen des § 81a StPO dürfen nur genau angegebene und hinreichend bestimmt bezeichnete körperliche Eingriffe für zulässig erklärt werden, da der anordnende Richter und nicht der Sachverständige im Einzelfall zu prüfen hat, ob von einem Eingriff ein Nachteil für die Gesundheit des Beschwerdeführers zu besorgen ist.
Entscheidungsdatum: 2020-04-21
Aktenzeichen: 4 Ws 64/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0421.4WS64.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO §§ 81a, 81e, 81f, 81g; StPO §§ 202, 306
Das Abhilfeverfahren ist für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung.
Im Rahmen des § 81a StPO dürfen nur genau angegebene und hinreichend bestimmt bezeichnete körperliche Eingriffe für zulässig erklärt werden, da der anordnende Richter und nicht der Sachverständige im Einzelfall zu prüfen hat, ob von einem Eingriff ein Nachteil für die Gesundheit des Beschwerdeführers zu besorgen ist.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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