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5 RVs 31/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-05, 5 RVs 31/20
5 RVs 31/20Obergericht05.05.2020
Der Kunde, der beim Kauf eines Gebrauchtwagens über Umstände, die den Verkehrswert (Marktwert) des Fahrzeugs maßgeblich mitbestimmen, getäuscht und dadurch zum Kaufabschluss bewogen wird, erleidet einen Schaden regelmäßig nur dann, wenn das Fahrzeug objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist.
Entscheidungsdatum: 2020-05-05
Aktenzeichen: 5 RVs 31/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0505.5RVS31.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: § 263 StGB
Der Kunde, der beim Kauf eines Gebrauchtwagens über Umstände, die den Verkehrswert (Marktwert) des Fahrzeugs maßgeblich mitbestimmen, getäuscht und dadurch zum Kaufabschluss bewogen wird, erleidet einen Schaden regelmäßig nur dann, wenn das Fahrzeug objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist.
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