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15 W 374/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-28, 15 W 374/19
15 W 374/19Obergericht28.05.2020
Zur Zulässigkeit eines bislang nur als Familienname gebräuchlichen, besonders häufigen Namens (hier: Müller) als weiterer Vorname, falls weitere, zudem geschlechtseindeutige Vornamen beigelegt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.04.2008; XII ZB 5/08).
Entscheidungsdatum: 2020-05-28
Aktenzeichen: 15 W 374/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0528.15W374.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1626; PStG § 49
Zur Zulässigkeit eines bislang nur als Familienname gebräuchlichen, besonders häufigen Namens (hier: Müller) als weiterer Vorname, falls weitere, zudem geschlechtseindeutige Vornamen beigelegt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.04.2008; XII ZB 5/08).
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Das Standesamt wird angewiesen, die Geburt der Tochter der Beteiligten zu 1) und 2) mit den Vornamen „ K Müller“ zu beurkunden.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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