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18 U 119/17•Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-28, 18 U 119/17
18 U 119/17Obergericht28.05.2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-28
Aktenzeichen: 18 U 119/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0528.18U119.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.08.2017 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 20.10.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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