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4 RBs 191/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-28, 4 RBs 191/20
4 RBs 191/20Obergericht28.05.2020
Eine bestimmte Form der Inbezugnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es muss lediglich deutlich und zweifelsfrei erklärt werden, dass eine bestimmte Abbildung zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht wird.
Entscheidungsdatum: 2020-05-28
Aktenzeichen: 4 RBs 191/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0528.4RBS191.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 267 Abs.1 S.3
Eine bestimmte Form der Inbezugnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es muss lediglich deutlich und zweifelsfrei erklärt werden, dass eine bestimmte Abbildung zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht wird.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG
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