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20 U 4/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-06-04, 20 U 4/20
20 U 4/20Obergericht04.06.2020
Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung können wirksam bestimmen, dass ein Raub außerhalb des Versicherungsorts nicht versichert ist, wenn Sachen „ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden“. Reißt der Täter dem Versicherungsnehmer eine Schmuckkette vom Hals und nutzt dabei lediglich das Überraschungsmoment dieser Handlung, besteht dann kein Versicherungsschutz.
Entscheidungsdatum: 2020-06-04
Aktenzeichen: 20 U 4/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0604.20U4.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung können wirksam bestimmen, dass ein Raub außerhalb des Versicherungsorts nicht versichert ist, wenn Sachen „ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden“. Reißt der Täter dem Versicherungsnehmer eine Schmuckkette vom Hals und nutzt dabei lediglich das Überraschungsmoment dieser Handlung, besteht dann kein Versicherungsschutz.
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.700 € festgesetzt.
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