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7 U 19/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-06-09, 7 U 19/19
7 U 19/19Obergericht09.06.2020
1. Die sog. "halbe Vorfahrt" verpflichtet den Vorfahrtberechtigten zu angepasster Fahrweise, die ihm die Beachtung der eigenen Wartepflicht in Bezug auf vorfahrtsberechtigten Verkehr ermöglicht. Hierbei muss er nach dem Vertrauensgrundsatz nur mit einer angepassten Geschwindigkeit des ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigten rechnen. 2. Ein Vorfahrtsberechtigter kann sich nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen, dass ein für ihn nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten werde, wenn er selbst bei nur "halber Vorfahrt" mit angepasster Geschwindigkeit fährt.
Entscheidungsdatum: 2020-06-09
Aktenzeichen: 7 U 19/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0609.7U19.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 8 StVO
Die sog. "halbe Vorfahrt" verpflichtet den Vorfahrtberechtigten zu angepasster Fahrweise, die ihm die Beachtung der eigenen Wartepflicht in Bezug auf vorfahrtsberechtigten Verkehr ermöglicht. Hierbei muss er nach dem Vertrauensgrundsatz nur mit einer angepassten Geschwindigkeit des ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigten rechnen.
Ein Vorfahrtsberechtigter kann sich nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen, dass ein für ihn nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten werde, wenn er selbst bei nur "halber Vorfahrt" mit angepasster Geschwindigkeit fährt.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.03.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster (16 O 86/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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