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10 W 35/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-06-16, 10 W 35/19
Entscheidungsdatum: 2020-06-16
Aktenzeichen: 10 W 35/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0616.10W35.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Minden vom 05.12.2018 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem im Grundbuch von J, Bl. 123, eingetragenen Grundbesitz zum Zeitpunkt des Erbfalls am ##.##.1999 nicht um einen Hof i.S.d. Höfeordnung handelte.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 3. auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37.835,60 € festgesetzt.
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