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4 RVs 90/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-18, 4 RVs 90/20
4 RVs 90/20Obergericht18.08.2020
Die § 73 ff StGB sind im Jugendstrafrecht uneingeschränkt und zwingend anzuwenden. Ihre Anwendbarkeit steht auch im Jugendstrafverfahren nicht im Ermessen des Gerichts. Härtefällen kann im Vollstreckungsverfahren gem. § 459g Abs. 5 S. 1 StPO Rechnung getragen werden.
Entscheidungsdatum: 2020-08-18
Aktenzeichen: 4 RVs 90/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0818.4RVS90.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB §§ 73, 73c; JGG §§ 2, 8, 15; StPO § 459g Abs. 5 S. 1
Die § 73 ff StGB sind im Jugendstrafrecht uneingeschränkt und zwingend anzuwenden. Ihre Anwendbarkeit steht auch im Jugendstrafverfahren nicht im Ermessen des Gerichts. Härtefällen kann im Vollstreckungsverfahren gem. § 459g Abs. 5 S. 1 StPO Rechnung getragen werden.
Das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Borken vom 06.02.2020 wird dahingehend abgeändert, dass die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 6.060,00 Euro angeordnet wird.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
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