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21 U 19/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-22, 21 U 19/20
Entscheidungsdatum: 2020-09-22
Aktenzeichen: 21 U 19/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0922.21U19.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.01.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (2 O 284/19) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 107.160,57 € festgesetzt.
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