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5 RVs 63/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-22, 5 RVs 63/20
5 RVs 63/20Obergericht22.09.2020
Die Wegnahme einer Geldbörse in dem Wissen, dass sich darin Personalpapiere befinden könnten, indiziert nicht die von § 274 StGB vorausgesetzte Nachteilszufügungsabsicht. Zu den Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB.
Entscheidungsdatum: 2020-09-22
Aktenzeichen: 5 RVs 63/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0922.5RVS63.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: § 274 StGB; § 46a StGB
Die Wegnahme einer Geldbörse in dem Wissen, dass sich darin Personalpapiere befinden könnten, indiziert nicht die von § 274 StGB vorausgesetzte Nachteilszufügungsabsicht.
Zu den Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB.
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch und insoweit, als von der Anordnung der Einziehung von Wertersatz abgesehen worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
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