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5 RVGs 61/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-27, 5 RVGs 61/20
5 RVGs 61/20Obergericht27.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-27
Aktenzeichen: 5 RVGs 61/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1027.5RVGS61.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr "Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren Nr. 4130 VV RVG" in Höhe von 492,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 950,00 € bewilligt.
Der weitergehende Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG wird zurückgewiesen.
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