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11 U 126/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-11, 11 U 126/20
11 U 126/20Obergericht11.11.2020
Auf einem Wirtschaftsweg muss ein Radfahrer grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50-60 cm langen, 8 cm tiefen Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der der Verkehrssicherungspflichtige warnen oder die er beseitigen muss.
Entscheidungsdatum: 2020-11-11
Aktenzeichen: 11 U 126/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1111.11U126.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 249, 253, 839; GG Art. 34; StrWG NRW §§ 9, 9a, 47
Auf einem Wirtschaftsweg muss ein Radfahrer grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50-60 cm langen, 8 cm tiefen Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der der Verkehrssicherungspflichtige warnen oder die er beseitigen muss.
Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
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