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7 UF 142/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-20, 7 UF 142/20
7 UF 142/20Obergericht20.11.2020
Wird in einer Adoptionsentscheidung der Ehename des Anzunehmenden in gesetzeswidriger Weise bestimmt, so ist die Entscheidung insoweit mit der Beschwerde anfechtbar. Dem steht nicht entgegen, dass § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, grundsätzlich ausschließt.
Entscheidungsdatum: 2020-11-20
Aktenzeichen: 7 UF 142/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1120.7UF142.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Normen: BGB § 1767 Abs. 2 S. 3; FamFG § 197 Abs. 3 S. 1
Wird in einer Adoptionsentscheidung der Ehename des Anzunehmenden in gesetzeswidriger Weise bestimmt, so ist die Entscheidung insoweit mit der Beschwerde anfechtbar. Dem steht nicht entgegen, dass § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, grundsätzlich ausschließt.
Auf die Beschwerde der Anzunehmenden werden die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Arnsberg vom 25.10.2019 und 20.03.2020 dahin abgeändert, dass die Anzunehmende infolge der Adoption den Geburtsnamen „Q“ erhält und den Ehenamen „L“ weiterführt.
Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 € festgesetzt.
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