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20 U 180/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-23, 20 U 180/20
20 U 180/20Obergericht23.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-23
Aktenzeichen: 20 U 180/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1123.20U180.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.08.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 322.629,12 EUR festgesetzt.
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