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3 RVs 47/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-23, 3 RVs 47/20
3 RVs 47/20Obergericht23.11.2020
1. Den Gebäudeeigentümer trifft grundsätzlich keine Garantenpflicht im Sinne von § 13 StGB, Kennzeichen verbotener Vereine an seinem Haus zu beseitigen, die ein anderer ohne sein Wissen dort angebracht hat. 2. Eine Garantenpflicht in diesem Sinne entsteht auch nicht dadurch, dass die öffentlich geäußerte politische Ausrichtung des Gebäudeeigentümers darauf schließen lässt, dass er mit dem verbotenen Verein oder dessen Zielen sympathisiert.
Entscheidungsdatum: 2020-11-23
Aktenzeichen: 3 RVs 47/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1123.3RVS47.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: Vereinsgesetz §§ 20 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 2; StGB § 13
Den Gebäudeeigentümer trifft grundsätzlich keine Garantenpflicht im Sinne von § 13 StGB, Kennzeichen verbotener Vereine an seinem Haus zu beseitigen, die ein anderer ohne sein Wissen dort angebracht hat.
Eine Garantenpflicht in diesem Sinne entsteht auch nicht dadurch, dass die öffentlich geäußerte politische Ausrichtung des Gebäudeeigentümers darauf schließen lässt, dass er mit dem verbotenen Verein oder dessen Zielen sympathisiert.
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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