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22 U 201/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-02, 22 U 201/20
22 U 201/20Obergericht02.02.2021
zu den besonderen Anforderungen an die Kausalität zwischen der hoheitlichen Maßnahme und dem Schaden bei einem enteignenden Eingriff
Entscheidungsdatum: 2021-02-02
Aktenzeichen: 22 U 201/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0202.22U201.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: § 39 OBG NRW
zu den besonderen Anforderungen an die Kausalität zwischen der hoheitlichen Maßnahme und dem Schaden bei einem enteignenden Eingriff
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
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