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1 UF 134/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-06, 1 UF 134/20
1 UF 134/20Obergericht06.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-06
Aktenzeichen: 1 UF 134/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0406.1UF134.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen
I.
Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
III.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
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