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4 Ws 36/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-14, 4 Ws 36/21
4 Ws 36/21Obergericht14.04.2021
Vielfaches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt die Voraussetzung „Straftat von erheblicher Bedeutung“ i.S.v. § 81g StPO auch dann, wenn der Angeklagte nicht vorbestraft ist.
Entscheidungsdatum: 2021-04-14
Aktenzeichen: 4 Ws 36/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0414.4WS36.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 81g
Vielfaches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt die Voraussetzung „Straftat von erheblicher Bedeutung“ i.S.v. § 81g StPO auch dann, wenn der Angeklagte nicht vorbestraft ist.
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Angeklagten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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