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5 RVs 25/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-11, 5 RVs 25/21
5 RVs 25/21Obergericht11.05.2021
Bei einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetruges müssen die tatrichterlichen Entscheidungsgründe in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen tatsächlich kein Anspruch bestand.
Entscheidungsdatum: 2021-05-11
Aktenzeichen: 5 RVs 25/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0511.5RVS25.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StGB § 263
Bei einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetruges müssen die tatrichterlichen Entscheidungsgründe in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen tatsächlich kein Anspruch bestand.
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brilon zurückverwiesen.
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