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15 W 469/19•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-08, 15 W 469/19
15 W 469/19Obergericht08.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-08
Aktenzeichen: 15 W 469/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0608.15W469.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Auf die Beschwerde wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, seinen Geburtsregistereintrag G ###6/2018 wie folgt zu berichtigen:
Der Geburtsname des Kindes lautet richtig „A.“
Der einschränkende Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ bei der Mutter des Kindes entfällt.
Der einschränkende Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ bei dem Vater des Kindes entfällt.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2), den Beteiligten zu 3) anzuweisen, in seinem Geburtsregistereintrag G ###6/2018 auf eine Eheschließung der Kindeseltern hinzuweisen, wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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