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5 RVs 45/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-08, 5 RVs 45/21
5 RVs 45/21Obergericht08.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-08
Aktenzeichen: 5 RVs 45/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0608.5RVS45.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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