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2 U 264/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-10, 2 U 264/20
Entscheidungsdatum: 2021-06-10
Aktenzeichen: 2 U 264/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0610.2U264.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.07.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.
Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts, vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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