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13 U 434/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-29, 13 U 434/20
13 U 434/20Obergericht29.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-29
Aktenzeichen: 13 U 434/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0629.13U434.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. März 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster (12 O 321/19) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 45.000,00 € festgesetzt.
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