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34 U 128/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-29, 34 U 128/20
34 U 128/20Obergericht29.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-29
Aktenzeichen: 34 U 128/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0629.34U128.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (5 O 331/19) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kläger als Mitgläubiger berechtigt sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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