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13 WF 106/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-07-13, 13 WF 106/21
13 WF 106/21Obergericht13.07.2021
Der Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Unterhalt ist auch dann gem. §§ 41, 51 FamGKG regelmäßig mit der Hälfte des Werts der Hauptsache anzusetzen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren der volle Unterhalt geltend gemacht wird.
Entscheidungsdatum: 2021-07-13
Aktenzeichen: 13 WF 106/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0713.13WF106.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Familiensenat
Normen: §§ 41, 51 FamGKG; §§ 49, 246 FamFG
Der Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Unterhalt ist auch dann gem. §§ 41, 51 FamGKG regelmäßig mit der Hälfte des Werts der Hauptsache anzusetzen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren der volle Unterhalt geltend gemacht wird.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.5.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Warendorf vom 30.4.2021, betreffend die Festsetzung des Verfahrenswertes, dahin abgeändert, dass der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 3.366,- € festgesetzt wird.
Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
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