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5 RBs 157/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-03, 5 RBs 157/21
5 RBs 157/21Obergericht03.08.2021
Wird dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vorgeworfen, das Fahrzeug unter der Wirkung berauschender Mittel geführt zu haben (§ 24a Abs. 2 StVG), ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid keine Angaben dazu enthält, in welchen konkreten Konzentrationen berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind.
Entscheidungsdatum: 2021-08-03
Aktenzeichen: 5 RBs 157/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0803.5RBS157.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Normen: § 67 Abs. 2 OWiG; § 24a Abs. 2 StVG
Wird dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vorgeworfen, das Fahrzeug unter der Wirkung berauschender Mittel geführt zu haben (§ 24a Abs. 2 StVG), ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid keine Angaben dazu enthält, in welchen konkreten Konzentrationen berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind.
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.
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