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10 W 69/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-18, 10 W 69/21
10 W 69/21Obergericht18.08.2021
Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GNotKG kann dann anzunehmen sein, wenn das Nachlassgericht bei der Bemessung des Geschäftswerts im Erbscheinverfahren bei fehlender Mitwirkung des hierzu verpflichteten Erben anstatt eigene Ermittlungen (§ 26 FamFG) anzustellen, eine erkennbar unrealistisch überhöhte Schätzung des Nachlasswertes vornimmt.
Entscheidungsdatum: 2021-08-18
Aktenzeichen: 10 W 69/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0818.10W69.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: GNotKG § 83 Abs. 1; § 21 Abs. 1
Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GNotKG kann dann anzunehmen sein, wenn das Nachlassgericht bei der Bemessung des Geschäftswerts im Erbscheinverfahren bei fehlender Mitwirkung des hierzu verpflichteten Erben anstatt eigene Ermittlungen (§ 26 FamFG) anzustellen, eine erkennbar unrealistisch überhöhte Schätzung des Nachlasswertes vornimmt.
Die Beschwerde des Beteiligten vom 06.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bielefeld vom 08.12.2020 wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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