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15 VA 10/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-18, 15 VA 10/20
15 VA 10/20Obergericht18.08.2021
1. Zur Abmahnung als milderes Mittel im Vergleich zur Kündigung des Einrichtungsvertrages zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchverfahren bei missbräuchlicher Verwendung des automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 3 GBO 2. Zu den Überprüfungspflichten des Teilnehmers des Abrufverfahrens, dass die Zustimmung des Eigentümers zu Auskunftsanträgen im sog. eingeschränkten Abrufverfahren vorliegt (§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO).
Entscheidungsdatum: 2021-08-18
Aktenzeichen: 15 VA 10/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0818.15VA10.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 133 Abs. 3 und 4 S. 3
Zur Abmahnung als milderes Mittel im Vergleich zur Kündigung des Einrichtungsvertrages zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchverfahren bei missbräuchlicher Verwendung des automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 3 GBO
Zu den Überprüfungspflichten des Teilnehmers des Abrufverfahrens, dass die Zustimmung des Eigentümers zu Auskunftsanträgen im sog. eingeschränkten Abrufverfahren vorliegt (§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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