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32 SA 1/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-23, 32 SA 1/21
32 SA 1/21Obergericht23.08.2021
Der Ort, an dem der Schaden aus einem unmittelbar gegen das Vermögen als Ganzes gerichteten deliktischen Eingriff eingetreten ist, liegt regelmäßig am Wohnsitz bzw. Sitz des Geschädigten. Um einen solchen Eingriff in das Vermögen als Ganzes handelt es sich, wenn der Schaden bereits in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung liegt. Liegt der Vermögensschaden bereits im Vertragsabschluss, kommt es für die Bestimmung des Schadensorts nicht darauf an, wo und wie das nach dem Vertrag geschuldete Entgelt im Einzelfall geleistet worden ist.
Entscheidungsdatum: 2021-08-23
Aktenzeichen: 32 SA 1/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0823.32SA1.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; § 32 ZPO
Der Ort, an dem der Schaden aus einem unmittelbar gegen das Vermögen als Ganzes gerichteten deliktischen Eingriff eingetreten ist, liegt regelmäßig am Wohnsitz bzw. Sitz des Geschädigten.
Um einen solchen Eingriff in das Vermögen als Ganzes handelt es sich, wenn der Schaden bereits in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung liegt.
Liegt der Vermögensschaden bereits im Vertragsabschluss, kommt es für die Bestimmung des Schadensorts nicht darauf an, wo und wie das nach dem Vertrag geschuldete Entgelt im Einzelfall geleistet worden ist.
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