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31 U 159/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-11-03, 31 U 159/20
31 U 159/20Obergericht03.11.2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-03
Aktenzeichen: 31 U 159/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1103.31U159.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.07.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az.: 1 O 382/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Bochum vom 06.05.2019 (Az.: 1 O 67/19) wird in Höhe von 10.771,95 € für unzulässig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird insgesamt abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.
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