Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
2 Ausl. 174/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-11-18, 2 Ausl. 174/20
2 Ausl. 174/20Obergericht18.11.2021
Die Auslieferung einer verfolgten Person an die Republik Türkei zur Strafverfolgung wegen Totschlags ist zulässig, sofern – wie vorliegend der Fall – unter Berücksichtigung eingeholter Auskünfte und Zusicherungen die Gefahr einer politischen Verfolgung, eines rechtsstaatswidrigen Strafverfahrens und einer unmenschlichen Behandlung des Verfolgten in der Haft hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungsdatum: 2021-11-18
Aktenzeichen: 2 Ausl. 174/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1118.2AUSL174.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: EMRK Art. 3 und 6; EuAlÜbk Art. 3 Abs. 2; IRG § 6 Abs. 2, §§ 32, 73
Die Auslieferung einer verfolgten Person an die Republik Türkei zur Strafverfolgung wegen Totschlags ist zulässig, sofern – wie vorliegend der Fall – unter Berücksichtigung eingeholter Auskünfte und Zusicherungen die Gefahr einer politischen Verfolgung, eines rechtsstaatswidrigen Strafverfahrens und einer unmenschlichen Behandlung des Verfolgten in der Haft hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.
Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des Amtsgerichts, 2. Strafkammer, zu Afyonkarahisar vom 25.11.2013 (Az.: 2013/708) zur Last gelegten Tat ist zulässig.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.