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20 U 39/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-11-19, 20 U 39/21
Entscheidungsdatum: 2021-11-19
Aktenzeichen: 20 U 39/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1119.20U39.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Dezember 2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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