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18 U 110/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-23, 18 U 110/21
18 U 110/21Obergericht23.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-23
Aktenzeichen: 18 U 110/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1223.18U110.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.7.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (Az. 21 O 21/21) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Streitwert für die Berufung: 24.913,90 Euro
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