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5 RVs 131/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-01-06, 5 RVs 131/21
5 RVs 131/21Obergericht06.01.2022
Zu den Anforderungen an ein ärztliches Attest, mit dem die Verhandlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung glaubhaft gemacht werden soll.
Entscheidungsdatum: 2022-01-06
Aktenzeichen: 5 RVs 131/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0106.5RVS131.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO §§ 44, 45, 329 Abs. 1
Zu den Anforderungen an ein ärztliches Attest, mit dem die Verhandlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung glaubhaft gemacht werden soll.
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
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