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27 U 74/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-03-01, 27 U 74/21
Entscheidungsdatum: 2022-03-01
Aktenzeichen: 27 U 74/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0301.27U74.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.06.2021 verkündete zweite Versäumnisurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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