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20 U 5/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-06, 20 U 5/22
20 U 5/22Obergericht06.04.2022
zu einer Belehrung nach § 8 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einem sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat Die Angabe, dass im Falle einer Rückabwicklung ggf. auch Nutzungen herauszugeben sind, ist dann nicht erforderlich.
Entscheidungsdatum: 2022-04-06
Aktenzeichen: 20 U 5/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0406.20U5.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
zu einer Belehrung nach § 8 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einem sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat Die Angabe, dass im Falle einer Rückabwicklung ggf. auch Nutzungen herauszugeben sind, ist dann nicht erforderlich.
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.12.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000,- € festgesetzt.
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