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4 U 62/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-17, 4 U 62/22
Entscheidungsdatum: 2022-05-17
Aktenzeichen: 4 U 62/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0517.4U62.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 19.01.2022 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland wie folgt zu werben:
(Fußnotentext zu Fußnote 2: „European Medicines Agency (2017). Cyclodextrins used as excipients. Committee for Human Medicinal Products. EMA/CHMP/333892/2013.“)
und/oder
(Fußnotentext zu Fußnote 2: „European Medicines Agency (2017). Cyclodextrins used as excipients. Committee for Human Medicinal Products. EMA/CHMP/333892/2013.“).
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder die Verhängung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
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